Statuten als PDF (ausdruckbare Version) Statuten als PDF herunterladen
   
Versicherungsbedingungen (als PDF) Dieses Dokument ansehen
   
Spitalkostenversicherung (als PDF) Dieses Dokument ansehen
 
     
 
Fahren

Springreiten
§ 1 Firma, Sitz und Zweck
§ 2 Tätigkeitsgebiet
§ 3 Eintritt
§ 4 Austritt und Ausschluss
§ 5 Folgen des Austrittes oder Ausschlusses

§ 6 Aufnahme
§ 7 Handänderung und Ersatzpferd
§ 8 Verstellungen, Verkauf auf Probe
§ 9 Versicherungshöhe
§ 10 Pferderevision

§ 11 Prämien und Gebühren
§ 12 Geschäftsjahr
§ 13 Versicherungspolice
§ 14 Krankheit des Pferdes
§ 15 Entschädigung
§ 16 Wegfall der Entschädigung

§ 17 Organe
§ 18 Die Generalversammlung
§ 19 Die Verwaltung
§ 20 Die Kontrollstelle
§ 21 Haftung der Mitglieder
§ 22 Das Vermögen der Genossenschaft

§ 23 Auflösung und Liquidation
§ 24 Publikationsorgan
§ 25 Ergänzende Vorschriften
§ 26 Genehmigung der Statuten


I. Firma, Sitz und Zweck

§ 1 Firma, Sitz und Zweck
nach oben

Unter der Firma ,,Pferdeversicherung Winterthur und Umgebung" besteht eine Genossenschaft mit unbeschränkter Mitgliederzahl.

Der Sitz der Genossenschaft befindet sich in Winterthur.

Sie bezweckt die gemeinsame Tragung des Schadens, der einem Mitglied durch den Tod oder die Unbrauchbarkeit des versicherten Pferdes entsteht.


§ 2 Tätigkeitsgebiet
nach oben

Das Tätigkeitsgebiet umfasst die Kantone Zürich und Thurgau.

II. Mitgliedschaft

§ 3 Eintritt
nach oben

Mitglied der Genossenschaft kann jeder im Tätigkeitsgebiet wohnhafte Pferdebesitzer werden.

Der Eintritt ist freiwillig und kann jederzeit erfolgen. Er wird durch das Einschätzen des zu versichernden Pferdes durch einen Tierarzt und die Mitunterzeichnung des Pferdebesitzers auf dem Einschätzungsverbal vollzogen.

Mit dem Eintritt anerkennt das Mitglied die Statuten der Genossenschaft und tritt in die durch die Statuten vorgesehenen Rechte und Pflichten ein.

§ 4 Austritt und Ausschluss
nach oben

Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die Verwaltung mindestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres erfolgen. Ein Anspruch auf Rückerstattung von bereits bezahlten oder fälligen Prämien besteht nicht.

Sofern ein Mitglied am Ende eines Geschäftsjahres kein versichertes Pferd besitzt, erlischt die Mitgliedschaft ohne weitere Mitteilung.

Die Mitgliedschaft erlischt auch durch Ausschluss eines Genossenschafters.

Für den Ausschluss eines Mitgliedes ist die Verwaltung zuständig, wobei dem Ausgeschlossenen ein Rekursrecht an die Generalversammlung und innerhalb drei Monaten die Anrufung des Richters offen steht (OR Art. 846 Abs. 3). Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn der Versicherungsnehmer sich eine schlechte Wartung und Pflege seines Pferdes zuschulden kommen lässt, oder den Anordnungen der Verwaltung bzw. dessen Delegierten, oder den Statuten wiederholt zuwiderhandelt. Zuwiderhandlungen gleichgestellt sind unwahre Angaben oder irgendwelche Handlungen gegen die Interessen der Genossenschaft.

§ 5 Folgen des Austrittes oder Ausschlusses
nach oben

Durch den erfolgten Austritt oder Ausschluss fallen jegliche Ansprüche gegenüber der Genossenschaft dahin.


III. Versicherungsbedingungen

§ 6 Aufnahme
nach oben

Die Versicherung eines Pferdes tritt nach erfolgter Einschätzung durch den Tierarzt und Mitunterzeichnung des Einschätzungsverbals durch den Eigentümer sofort in Kraft. (unter Vorbehalt von Abs. 2)

Den Experten, beziehungsweise der Verwaltung, steht das Recht zu, die Aufnahme von ganzen Pferdebeständen oder von einzelnen Pferden unter Angabe der Gründe abzulehnen.

In die Versicherung dürfen nicht aufgenommen werden:

  a) kranke und krankheitsverdächtige Pferde
  b) Rennpferde
  c) Pferde, welche von anderen Pferdeversicherungen bereits abgeschätzt wurden


§ 7 Handänderung und Ersatzpferd
nach oben

Wird ein Pferd verkauft, fällt dessen Versicherung dahin, Prämien werden nicht zurückerstattet.

Wünscht der neue Besitzer die Weiterversicherung, so hat er für das Pferd durch einen Tierarzt ein neues Verbal erstellen zu lassen.

Versichert der Verkäufer innerhalb desselben Versicherungsjahres für das verkaufte Pferd ein Ersatzpferd, wird ihm das Prämienguthaben angerechnet.

Für Pferde, welche von der Versicherung abgeschätzt wurden, können keine Ersatzpferde gestellt werden.

Verkauft ein Genossenschaftsmitglied ein Pferd an ein anderes Mitglied, kann ein Übertrag stattfinden, sofern der Verkäufer kein Ersatzpferd stellt.

Handänderungen sind den Vorstand unverzüglich zu melden.

§ 8 Verstellungen, Verkauf auf Probe
nach oben

Die Versicherungsnehmer sind verpflichtet, der Verwaltung von Verstellungen der versicherten Pferde Kenntnis zu geben. Bei Verstellungen steht der Verwaltung das Recht zu, die Versicherung für die Verstellzeit ausser Kraft zu setzen. Bei Nichtmeldung ruht die Versicherung.

Wird ein Pferd von einem Versicherungsnehmer anderweitig auf Probe verkauft, bleibt das Pferd während der Probezeit versichert, ausgenommen sind Fälle gem. § 16.

§ 9 Versicherungshöhe
nach oben

Kein Pferd darf höher als zu seinem Verkehrswert in die Versicherung aufgenommen werden. Der Eigentümer ist verpflichtet, auf Befragen wahrheitsgetreue Angaben über den Ankaufspreis zu machen.

Die Höchstschatzungssumme wird alljährlich unter Berücksichtigung der Marktlage durch die Generalversammlung festgesetzt.

§ 10 Pferderevision
nach oben

Die versicherten Pferde werden jährlich im Herbst revidiert. Bei dieser Vorführung sollen sie nach Geschlecht, Farbe, Alter, Grösse, Abzeichen, Fehlern und Mängeln genau kontrolliert werden. Gestützt auf diese Untersuchung ist die Versicherungssumme für jedes Pferd neu festzusetzen. Dabei muss eine angemessene Amortisation derselben berücksichtigt werden.

Zeit und Ort dieser Revisionsschatzungen werden den Versicherungsnehmern durch Zirkular oder Anzeige in den öffentlichen Publikationsorganen angezeigt.

Die Einschätzungs- und Revisionskosten gehen zu Lasten der Versicherung.

Die Verwaltung ist berechtigt, jedes zweite Jahr auf eine Vorführung zu verzichten und die Revision anhand der Kartothek vorzunehmen. Zudem kann sie Pferde mit einer niedrigen Versicherungssumme von der Vorführung bei der Revisionsschatzung befreien.

§ 11 Prämien und Gebühren
nach oben

Die Prämienansätze und die Einschreibe- und Policegebühren werden durch die Generalversammlung festgesetzt und in den Versicherungsbedingungen aufgeführt.

Für Pferde, die in Laufe des Geschäftsjahres versichert werden, wird die Prämie ab Beginn des laufenden Monats erhoben. Im Schadenfall wird die Differenz zu einer ganzen Jahresprämie in Abzug gebracht.

Die Jahresprämien sind zu Beginn des Geschäftsjahres fällig.
Die Prämien und Gebühren sind innert 30 Tagen nach Zustellung der Police zu entrichten. Im Verzugsfalle wird der Säumige durch eingeschriebenen Brief aufgefordert, innert 14 Tagen Zahlung zu leisten. Nach unbenütztem Ablauf der Mahnfrist ruht die Leistungspflicht der Versicherung (siehe § 16).

§ 12 Geschäftsjahr
nach oben

Das Geschäftsjahr und das Versicherungsjahr beginnen am 1. Januar und enden am 31. Dezember.

§ 13 Versicherungspolice
nach oben

Die Richtigkeit der ausgestellten Versicherungspolice gilt als vom Versicherungsnehmer anerkannt, wenn innert 8 Tagen nach deren Zustellung keine schriftliche Beanstandung erfolgt.

§ 14 Krankheit des Pferdes
nach oben

Der Besitzer oder Halter eines Pferdes ist verpflichtet, dessen Gesundheitszustand zu überwachen und bei Erkrankungen ohne Verzug einen Tierarzt zuzuziehen. Findet derselbe den Zustand derart, dass ein Schadenfall nicht auszuschliessen ist, so ist der Verwaltung der Versicherung unverzüglich ein vom Tierarzt ausgestellter Krankenbericht zuzustellen.

Das erkrankte Pferd darf nur dann abgetan werden, wenn keine Rettung möglich ist und die Krankheit in absehbarer Zeit zum Tode oder gänzlicher Invalidität führen würde. Die Verwaltung kann einen zweiten Tierarzt mit der Begutachtung und eventuellen Erledigung des Falles beauftragen.

In Fällen, die eine rasche Entscheidung der Frage verlangen, ob die Behandlung einzuleiten bzw. weiterzuführen oder ob Schlachtung zu verfügen sei, hat sich der behandelnde Tierarzt telefonisch mit dem Präsidenten der Genossenschaft in Verbindung zu setzen, damit eine Entscheidung getroffen werden kann.

In Notfällen hat der behandelnde Tierarzt die Kompetenz, die Schlachtung zu verfügen. Von der Notschlachtung oder dem Umstehen eines Pferdes ist dem Genossenschaftspräsidenten sofort telefonisch Meldung zu erstatten; dieser betraut alsdann einen Tierarzt mit der Sektion.

In Fällen, die den Tod eines versicherten Pferdes ausserhalb des Versicherungsrayons zur Folge haben, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, durch die Polizeibehörde ein Protokoll und durch den dortigen Tierarzt einen Sektionsbericht ausstellen zu lassen und diese Aktenstücke dem Genossenschaftspräsidenten alsdann einzureichen. Die diesbezüglichen Kosten fallen zu Lasten des Versicherungsnehmers.

Pferde, welche infolge chronischem Hinken, Blindheit etc, unbrauchbar werden, ohne dass das Übel den Tod bedingt, können ausnahmsweise durch die Verwaltung vom Schlachtzwang befreit werden, sofern dies im Interesse der Genossenschaft liegt und nicht gegen die Prinzipien des Tierschutzes verstösst.

Ein abgeschätztes Pferd, bei welchem der Schlachtzwang besteht, muss wenn möglich innert 14 Tagen abgetan werden.

Für die Einhaltung der Meldepflicht und der übrigen Bestimmungen ist der Versicherungsnehmer verantwortlich.

§ 15 Entschädigung
nach oben

Pferde, die vor Ablauf des Versicherungsjahres krank gemeldet werden, bleiben auch im neuen Versicherungsjahr gegen Bezahlung der vollen Jahresprämie weiter versichert bis zu dem Zeitpunkt, da der Zustand der Pferde durch die Verwaltung definitiv beurteilt werden kann.

Die Entschädigung für ein umgestandenes oder im Sinne von § 14 geschlachtetes Pferd ist in den Versicherungsbedingungen aufgeführt. und wird durch die Generalversammlung festgesetzt.

Für Schadenfälle im ersten Versicherungsjahr siehe § 11.

Der Erlös des Fleisches bzw. das abgeschätzte Tier fällt, der Versicherung zu.

Die Auszahlung der Versicherungssumme erfolgt erst nach Einbringung des Fleischschauzeugnisses.

Die Festsetzung der Entschädigung für ein nach S 14 vom Schlachtzwang befreites Pferd liegt in der Kompetenz der Verwaltung.

§ 16 Wegfall der Entschädigung
nach oben

Die Genossenschaft leistet in folgenden Fällen keine Entschädigung:

  1. Wenn Pferde infolge von Krieg, Aufruhr, oder bei Feuersbrunst im eigenen Stall zu Grunde gehen.
  2. Teilnahme an Wettrennen.
  3. Bei Ausbruch von Seuchen, sofern der Staat die Entschädigung übernimmt.
  4. Wenn Pferde durch nachgewiesenes Selbstverschulden des Eigentümers zu Grunde gehen oder arbeitsunfähig werden.
  5. Wenn ein Pferd verschwindet oder gestohlen wird.
  6. Wenn der Eigentümer die Prämie trotz Mahnung nicht bezahlt hat (§ 11).
  7. Für die Folgen von Krankheiten und Unfällen, die nachweisbar im Zeitpunkt der Aufnahme des Pferdes bestanden haben.
  8. In Fällen, wo dem Versicherungsnehmer Missbrauch, Betrug oder grobes Selbstverschulden nachgewiesen werden kann. Ferner haftet der Eigentümer für jedes Verschulden der in seinem Dienst stehenden Drittpersonen.
  9. Falls Dritte für den Schaden an einem versicherten Pferd aufzukommen haben, übernimmt die Genossenschaft keine Vergütung des Schadens. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, unverzüglich mit äusserster Sorgfalt alle Beweismittel gegen haftpflichtige Dritte zu sammeln und der Genossenschaft zur Verfügung zu stellen.
  10. Eine bezahlte Entschädigung unterliegt der teilweisen oder gänzlichen Rückforderung, wenn der Genossenschaft innert Jahresfrist Tatsachen bekannt werden, welche die Entschädigungspflicht aufgehoben hätten.


IV. Organisation

§ 17 Organe
nach oben

Die Organe der Genossenschaft sind:

  a) die Generalversammlung
  b) die Verwaltung
  c) die Kontrollstelle


§ 18 Die Generalversammlung
nach oben

Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich im 1. Halbjahr statt. Sie wird durch die Verwaltung einberufen. Die Einladung hat unter Angabe der Traktanden mindestens 10 Tage vor der Generalversammlung zu erfolgen.

Die zur Behandlung bestimmten Anträge, die Betriebsrechnung, die Bilanz und der Kontrollbericht sind den Mitgliedern mindestens 10 Tage vor der Generalversammlung zur Einsicht aufzulegen.

Die Einberufung von ausserordentlichen Generalversammlungen kann durch die Verwaltung, nötigenfalls durch die Kontrollstelle erfolgen. Zudem ist eine Generalversammlung einzuberufen, wenn mindestens der zehnte Teil der Genossenschafter, bei weniger als 30 Mitgliedern mindestens ihrer drei, die Einberufung verlangen.

Der Generalversammlung fallen insbesondere folgende Geschäfte zu:

  a) Wahl des Präsidenten, der Mitglieder der Verwaltung und der Kontrollstelle auf eine Amtsdauer von vier Jahren mit Wiederwählbarkeit
  b) Abnahme des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung
  c) Beschlussfassung über die Gewinnverwendung bzw. Verlustdeckung
  d) Entlastung der Verwaltung und Kontrollstelle
  e) Festsetzung der Höchstschätzungssummen
  f) Festsetzung der Prämien- und Entschädigungsansätze
  g) Festsetzung der Eintritts- und Policegebühr
  h) Beschlussfassung über Statutenänderungen
  i) Beschlussfassung über die Auflösung und Liquidation

Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit nicht zwingende Vorschriften des Gesetzes oder der Statuten etwas anderes bestimmen, mit dem absoluten Mehr der
anwesenden Genossenschafter.


§ 19 Die Verwaltung
nach oben

Die Verwaltung besteht aus Präsident, Vizepräsident, Aktuar, Kassier und einem bis drei Beisitzern; die Mehrheit muss aus Genossenschaftern bestehen.

Die Verwaltung konstituiert sich selbst.

Wenn es die Verwaltung als notwendig erachtet, kann sie die Kontrollstelle zu Beratungen beiziehen.

Die Verwaltung besorgt die Leitung und Geschäftsführung der Genossenschaft. Sie vertritt die Genossenschaft gegen aussen.

Dem Präsidenten, bei dessen Verhinderung dem Vizepräsidenten obliegt:

  a) die Einberufung der Generalversammlung und der Verwaltung so oft es die Geschäfte erfordern oder ein statutengemässes Begehren vorliegt
  b) die Vollziehung der Beschlüsse der Verwaltung und Überwachung der Geschäftsführung

Präsident und Vizepräsident führen Kollektivunterschrift mit dem Aktuar oder Kassier.

Der Kassier führt ein Verzeichnis der Genossenschaftsmitglieder und der versicherten Pferde, besorgt das ganze Kassawesen, erledigt die Geschäftskorrespondenz und erstellt die Jahresrechnung.

Der Aktuar erstellt die Protokolle der Sitzungen der Verwaltung und der Generalversammlung und besorgt die Ausfertigung der Beschlüsse.

§ 20 Die Kontrollstelle
nach oben

Zur Prüfung der Jahresrechnung (Betriebs- und Fondsrechnung) und der Bilanz sowie der Geschäftsführung wird eine Kontrollstelle von drei Rechnungsrevisoren gewählt.

Sie stehen in den gemäss Art. 906 bis 910 OR umschriebenen Rechten und Pflichten und haben der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht mit Antrag vorzulegen.

V. Vermögensrechtliche Bestimmungen

§ 21 Haftung der Mitglieder
nach oben

Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet nur das Genossenschaftsvermögen.

Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

§ 22 Das Vermögen der Genossenschaft
nach oben

Das Genossenschaftsvermögen wird gebildet durch:

  a) die Prämieneinnahmen und übrigen Leistungen der Genossenschafter
  b) die Verwertungserlöse
  c) die Zinserträge
  d) Einschreibe- und Policegebühren

Für die Anlegung und Eröffnung des Spezial-Reservefonds gelten die Bestimmungen von Art. 860 OR. Die Zinsen auf dem Kapital des Spezial-Reservefonds sind diesem Fonds gutzuschreiben.

Schliesst die Jahresrechnung mit einem Verlust ab, so beschliesst die Generalversammlung, aus welchen Beständen der Verlust gedeckt werden soll.


VI. Schlussbestimmungen

§ 23 Auflösung und Liquidation
nach oben

Auflösung und Liquidation der Genossenschaft erfolgen nach den gesetzlichen Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechtes.

§ 24 Publikationsorgan
nach oben

Publikationsorgan der Genossenschaft ist das Schweizerische Handelsamtsblatt. Die Mitteilungen an die Genossenschafter erfolgen schriftlich.

§ 25 Ergänzende Vorschriften
nach oben

Soweit diese Statuten keine Bestimmungen enthalten, gelten die einschlägigen Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechtes über die Genossenschaft.


§ 26 Genehmigung der Statuten
nach oben

Vorstehende Statuten sind an den Generalversammlungen vom 9. Mai 1987 und vom 16. April 1988 genehmigt worden, treten am 1. Okt. 1987 in Kraft und ersetzen diejenigen vom 13. März 1949.


Pferdeversicherung Winterthur und Umgebung

Der Präsident: Hans Sommer

Der Aktuar: Jakob Weilemann

 
 
 
nach oben