I. Firma, Sitz und Zweck
| § 1 Firma, Sitz und Zweck |
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Unter der Firma ,,Pferdeversicherung Winterthur
und Umgebung" besteht eine Genossenschaft mit unbeschränkter
Mitgliederzahl.
Der Sitz der Genossenschaft befindet sich in Winterthur.
Sie bezweckt die gemeinsame Tragung des Schadens,
der einem Mitglied durch den Tod oder die Unbrauchbarkeit des
versicherten Pferdes entsteht.
Das Tätigkeitsgebiet umfasst die Kantone
Zürich und Thurgau.
II. Mitgliedschaft
Mitglied der Genossenschaft kann jeder im Tätigkeitsgebiet
wohnhafte Pferdebesitzer werden.
Der Eintritt ist freiwillig und kann jederzeit
erfolgen. Er wird durch das Einschätzen des zu versichernden
Pferdes durch einen Tierarzt und die Mitunterzeichnung des Pferdebesitzers
auf dem Einschätzungsverbal vollzogen.
Mit dem Eintritt anerkennt das Mitglied die Statuten
der Genossenschaft und tritt in die durch die Statuten vorgesehenen
Rechte und Pflichten ein.
| § 4 Austritt und Ausschluss |
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Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche
Mitteilung an die Verwaltung mindestens einen Monat vor Ablauf
des Geschäftsjahres erfolgen. Ein Anspruch auf Rückerstattung
von bereits bezahlten oder fälligen Prämien besteht
nicht.
Sofern ein Mitglied am Ende eines Geschäftsjahres
kein versichertes Pferd besitzt, erlischt die Mitgliedschaft ohne
weitere Mitteilung.
Die Mitgliedschaft erlischt auch durch Ausschluss
eines Genossenschafters.
Für den Ausschluss eines Mitgliedes ist die
Verwaltung zuständig, wobei dem Ausgeschlossenen ein Rekursrecht
an die Generalversammlung und innerhalb drei Monaten die Anrufung
des Richters offen steht (OR Art. 846 Abs. 3). Der Ausschluss
eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn der Versicherungsnehmer sich
eine schlechte Wartung und Pflege seines Pferdes zuschulden kommen
lässt, oder den Anordnungen der Verwaltung bzw. dessen Delegierten,
oder den Statuten wiederholt zuwiderhandelt. Zuwiderhandlungen
gleichgestellt sind unwahre Angaben oder irgendwelche Handlungen
gegen die Interessen der Genossenschaft.
| § 5 Folgen des Austrittes
oder Ausschlusses |
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Durch den erfolgten Austritt
oder Ausschluss fallen jegliche Ansprüche gegenüber
der Genossenschaft dahin.
III. Versicherungsbedingungen
Die Versicherung eines Pferdes tritt nach erfolgter
Einschätzung durch den Tierarzt und Mitunterzeichnung des
Einschätzungsverbals durch den Eigentümer sofort in
Kraft. (unter Vorbehalt von Abs. 2)
Den Experten, beziehungsweise der Verwaltung, steht
das Recht zu, die Aufnahme von ganzen Pferdebeständen oder
von einzelnen Pferden unter Angabe der Gründe abzulehnen.
In die Versicherung dürfen nicht aufgenommen
werden:
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a) |
kranke und krankheitsverdächtige
Pferde |
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b) |
Rennpferde |
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c) |
Pferde, welche von anderen Pferdeversicherungen
bereits abgeschätzt wurden |
| § 7 Handänderung
und Ersatzpferd |
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Wird ein Pferd verkauft, fällt dessen Versicherung
dahin, Prämien werden nicht zurückerstattet.
Wünscht der neue Besitzer die Weiterversicherung,
so hat er für das Pferd durch einen Tierarzt ein neues Verbal
erstellen zu lassen.
Versichert der Verkäufer innerhalb desselben
Versicherungsjahres für das verkaufte Pferd ein Ersatzpferd,
wird ihm das Prämienguthaben angerechnet.
Für Pferde, welche von der Versicherung abgeschätzt
wurden, können keine Ersatzpferde gestellt werden.
Verkauft ein Genossenschaftsmitglied ein Pferd
an ein anderes Mitglied, kann ein Übertrag stattfinden, sofern
der Verkäufer kein Ersatzpferd stellt.
Handänderungen sind den Vorstand unverzüglich
zu melden.
| § 8 Verstellungen, Verkauf
auf Probe |
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Die Versicherungsnehmer sind verpflichtet, der
Verwaltung von Verstellungen der versicherten Pferde Kenntnis
zu geben. Bei Verstellungen steht der Verwaltung das Recht zu,
die Versicherung für die Verstellzeit ausser Kraft zu setzen.
Bei Nichtmeldung ruht die Versicherung.
Wird ein Pferd von einem Versicherungsnehmer anderweitig
auf Probe verkauft, bleibt das Pferd während der Probezeit
versichert, ausgenommen sind Fälle gem. § 16.
Kein Pferd darf höher als zu seinem Verkehrswert
in die Versicherung aufgenommen werden. Der Eigentümer ist
verpflichtet, auf Befragen wahrheitsgetreue Angaben über
den Ankaufspreis zu machen.
Die Höchstschatzungssumme wird alljährlich
unter Berücksichtigung der Marktlage durch die Generalversammlung
festgesetzt.
Die versicherten Pferde werden jährlich im
Herbst revidiert. Bei dieser Vorführung sollen sie nach Geschlecht,
Farbe, Alter, Grösse, Abzeichen, Fehlern und Mängeln
genau kontrolliert werden. Gestützt auf diese Untersuchung
ist die Versicherungssumme für jedes Pferd neu festzusetzen.
Dabei muss eine angemessene Amortisation derselben berücksichtigt
werden.
Zeit und Ort dieser Revisionsschatzungen werden
den Versicherungsnehmern durch Zirkular oder Anzeige in den öffentlichen
Publikationsorganen angezeigt.
Die Einschätzungs- und Revisionskosten gehen
zu Lasten der Versicherung.
Die Verwaltung ist berechtigt, jedes zweite Jahr
auf eine Vorführung zu verzichten und die Revision anhand
der Kartothek vorzunehmen. Zudem kann sie Pferde mit einer niedrigen
Versicherungssumme von der Vorführung bei der Revisionsschatzung
befreien.
| § 11 Prämien und
Gebühren |
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Die Prämienansätze und die Einschreibe-
und Policegebühren werden durch die Generalversammlung festgesetzt
und in den Versicherungsbedingungen aufgeführt.
Für Pferde, die in Laufe des Geschäftsjahres
versichert werden, wird die Prämie ab Beginn des laufenden
Monats erhoben. Im Schadenfall wird die Differenz zu einer ganzen
Jahresprämie in Abzug gebracht.
Die Jahresprämien sind zu Beginn des Geschäftsjahres
fällig.
Die Prämien und Gebühren sind innert 30 Tagen nach Zustellung
der Police zu entrichten. Im Verzugsfalle wird der Säumige
durch eingeschriebenen Brief aufgefordert, innert 14 Tagen Zahlung
zu leisten. Nach unbenütztem Ablauf der Mahnfrist ruht die
Leistungspflicht der Versicherung (siehe § 16).
Das Geschäftsjahr und das Versicherungsjahr
beginnen am 1. Januar und enden am 31. Dezember.
Die Richtigkeit der ausgestellten Versicherungspolice
gilt als vom Versicherungsnehmer anerkannt, wenn innert 8 Tagen
nach deren Zustellung keine schriftliche Beanstandung erfolgt.
| § 14 Krankheit des Pferdes |
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Der Besitzer oder Halter eines Pferdes ist verpflichtet,
dessen Gesundheitszustand zu überwachen und bei Erkrankungen
ohne Verzug einen Tierarzt zuzuziehen. Findet derselbe den Zustand
derart, dass ein Schadenfall nicht auszuschliessen ist, so ist
der Verwaltung der Versicherung unverzüglich ein vom Tierarzt
ausgestellter Krankenbericht zuzustellen.
Das erkrankte Pferd darf nur dann abgetan werden,
wenn keine Rettung möglich ist und die Krankheit in absehbarer
Zeit zum Tode oder gänzlicher Invalidität führen
würde. Die Verwaltung kann einen zweiten Tierarzt mit der
Begutachtung und eventuellen Erledigung des Falles beauftragen.
In Fällen, die eine rasche Entscheidung der
Frage verlangen, ob die Behandlung einzuleiten bzw. weiterzuführen
oder ob Schlachtung zu verfügen sei, hat sich der behandelnde
Tierarzt telefonisch mit dem Präsidenten der Genossenschaft
in Verbindung zu setzen, damit eine Entscheidung getroffen werden
kann.
In Notfällen hat der behandelnde Tierarzt
die Kompetenz, die Schlachtung zu verfügen. Von der Notschlachtung
oder dem Umstehen eines Pferdes ist dem Genossenschaftspräsidenten
sofort telefonisch Meldung zu erstatten; dieser betraut alsdann
einen Tierarzt mit der Sektion.
In Fällen, die den Tod eines versicherten
Pferdes ausserhalb des Versicherungsrayons zur Folge haben, ist
der Versicherungsnehmer verpflichtet, durch die Polizeibehörde
ein Protokoll und durch den dortigen Tierarzt einen Sektionsbericht
ausstellen zu lassen und diese Aktenstücke dem Genossenschaftspräsidenten
alsdann einzureichen. Die diesbezüglichen Kosten fallen zu
Lasten des Versicherungsnehmers.
Pferde, welche infolge chronischem Hinken, Blindheit
etc, unbrauchbar werden, ohne dass das Übel den Tod bedingt,
können ausnahmsweise durch die Verwaltung vom Schlachtzwang
befreit werden, sofern dies im Interesse der Genossenschaft liegt
und nicht gegen die Prinzipien des Tierschutzes verstösst.
Ein abgeschätztes Pferd, bei welchem der Schlachtzwang
besteht, muss wenn möglich innert 14 Tagen abgetan werden.
Für die Einhaltung der Meldepflicht und der
übrigen Bestimmungen ist der Versicherungsnehmer verantwortlich.
Pferde, die vor Ablauf des Versicherungsjahres
krank gemeldet werden, bleiben auch im neuen Versicherungsjahr
gegen Bezahlung der vollen Jahresprämie weiter versichert
bis zu dem Zeitpunkt, da der Zustand der Pferde durch die Verwaltung
definitiv beurteilt werden kann.
Die Entschädigung für ein umgestandenes
oder im Sinne von § 14 geschlachtetes Pferd ist in den Versicherungsbedingungen
aufgeführt. und wird durch die Generalversammlung festgesetzt.
Für Schadenfälle im ersten Versicherungsjahr
siehe § 11.
Der Erlös des Fleisches bzw. das abgeschätzte
Tier fällt, der Versicherung zu.
Die Auszahlung der Versicherungssumme erfolgt erst
nach Einbringung des Fleischschauzeugnisses.
Die Festsetzung der Entschädigung für
ein nach S 14 vom Schlachtzwang befreites Pferd liegt in der Kompetenz
der Verwaltung.
| § 16 Wegfall der Entschädigung |
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Die Genossenschaft leistet in folgenden Fällen
keine Entschädigung:
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1. |
Wenn Pferde infolge von Krieg,
Aufruhr, oder bei Feuersbrunst im eigenen Stall zu Grunde
gehen. |
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2. |
Teilnahme an Wettrennen. |
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3. |
Bei Ausbruch von Seuchen, sofern
der Staat die Entschädigung übernimmt. |
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4. |
Wenn Pferde durch nachgewiesenes
Selbstverschulden des Eigentümers zu Grunde gehen oder
arbeitsunfähig werden. |
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5. |
Wenn ein Pferd verschwindet oder
gestohlen wird. |
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6. |
Wenn der Eigentümer die Prämie
trotz Mahnung nicht bezahlt hat (§ 11). |
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7. |
Für die Folgen von Krankheiten
und Unfällen, die nachweisbar im Zeitpunkt der Aufnahme
des Pferdes bestanden haben. |
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8. |
In Fällen, wo dem Versicherungsnehmer
Missbrauch, Betrug oder grobes Selbstverschulden nachgewiesen
werden kann. Ferner haftet der Eigentümer für jedes
Verschulden der in seinem Dienst stehenden Drittpersonen. |
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9. |
Falls Dritte für den Schaden
an einem versicherten Pferd aufzukommen haben, übernimmt
die Genossenschaft keine Vergütung des Schadens. Der
Versicherungsnehmer ist verpflichtet, unverzüglich mit
äusserster Sorgfalt alle Beweismittel gegen haftpflichtige
Dritte zu sammeln und der Genossenschaft zur Verfügung
zu stellen. |
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10. |
Eine bezahlte Entschädigung
unterliegt der teilweisen oder gänzlichen Rückforderung,
wenn der Genossenschaft innert Jahresfrist Tatsachen bekannt
werden, welche die Entschädigungspflicht aufgehoben hätten. |
IV. Organisation
Die Organe der Genossenschaft
sind:
| |
a) |
die Generalversammlung |
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b) |
die Verwaltung |
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c) |
die Kontrollstelle |
| § 18 Die Generalversammlung |
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Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich
im 1. Halbjahr statt. Sie wird durch die Verwaltung einberufen.
Die Einladung hat unter Angabe der Traktanden mindestens 10 Tage
vor der Generalversammlung zu erfolgen.
Die zur Behandlung bestimmten Anträge, die
Betriebsrechnung, die Bilanz und der Kontrollbericht sind den
Mitgliedern mindestens 10 Tage vor der Generalversammlung zur
Einsicht aufzulegen.
Die Einberufung von ausserordentlichen Generalversammlungen
kann durch die Verwaltung, nötigenfalls durch die Kontrollstelle
erfolgen. Zudem ist eine Generalversammlung einzuberufen, wenn
mindestens der zehnte Teil der Genossenschafter, bei weniger als
30 Mitgliedern mindestens ihrer drei, die Einberufung verlangen.
Der Generalversammlung fallen insbesondere folgende Geschäfte
zu:
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a) |
Wahl des Präsidenten, der
Mitglieder der Verwaltung und der Kontrollstelle auf eine
Amtsdauer von vier Jahren mit Wiederwählbarkeit |
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b) |
Abnahme des Geschäftsberichtes
und der Jahresrechnung |
| |
c) |
Beschlussfassung über die
Gewinnverwendung bzw. Verlustdeckung |
| |
d) |
Entlastung der Verwaltung und
Kontrollstelle |
| |
e) |
Festsetzung der Höchstschätzungssummen |
| |
f) |
Festsetzung der Prämien-
und Entschädigungsansätze |
| |
g) |
Festsetzung der Eintritts- und
Policegebühr |
| |
h) |
Beschlussfassung über Statutenänderungen |
| |
i) |
Beschlussfassung über die
Auflösung und Liquidation |
Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse
und vollzieht ihre Wahlen, soweit nicht zwingende Vorschriften
des Gesetzes oder der Statuten etwas anderes bestimmen, mit dem
absoluten Mehr der
anwesenden Genossenschafter.
Die Verwaltung besteht aus Präsident, Vizepräsident,
Aktuar, Kassier und einem bis drei Beisitzern; die Mehrheit muss
aus Genossenschaftern bestehen.
Die Verwaltung konstituiert sich selbst.
Wenn es die Verwaltung als notwendig erachtet,
kann sie die Kontrollstelle zu Beratungen beiziehen.
Die Verwaltung besorgt die Leitung und Geschäftsführung
der Genossenschaft. Sie vertritt die Genossenschaft gegen aussen.
Dem Präsidenten, bei dessen Verhinderung dem
Vizepräsidenten obliegt:
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a) |
die Einberufung der Generalversammlung
und der Verwaltung so oft es die Geschäfte erfordern
oder ein statutengemässes Begehren vorliegt |
| |
b) |
die Vollziehung der Beschlüsse
der Verwaltung und Überwachung der Geschäftsführung |
Präsident und Vizepräsident führen
Kollektivunterschrift mit dem Aktuar oder Kassier.
Der Kassier führt ein Verzeichnis der Genossenschaftsmitglieder
und der versicherten Pferde, besorgt das ganze Kassawesen, erledigt
die Geschäftskorrespondenz und erstellt die Jahresrechnung.
Der Aktuar erstellt die Protokolle der Sitzungen
der Verwaltung und der Generalversammlung und besorgt die Ausfertigung
der Beschlüsse.
Zur Prüfung der Jahresrechnung (Betriebs-
und Fondsrechnung) und der Bilanz sowie der Geschäftsführung
wird eine Kontrollstelle von drei Rechnungsrevisoren gewählt.
Sie stehen in den gemäss Art. 906 bis 910
OR umschriebenen Rechten und Pflichten und haben der Generalversammlung
einen schriftlichen Bericht mit Antrag vorzulegen.
V. Vermögensrechtliche Bestimmungen
| § 21 Haftung der Mitglieder |
|
Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft
haftet nur das Genossenschaftsvermögen.
Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist
ausgeschlossen.
| § 22 Das Vermögen
der Genossenschaft |
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Das Genossenschaftsvermögen
wird gebildet durch:
| |
a) |
die Prämieneinnahmen
und übrigen Leistungen der Genossenschafter |
| |
b) |
die Verwertungserlöse |
| |
c) |
die Zinserträge |
| |
d) |
Einschreibe- und Policegebühren |
Für die Anlegung und Eröffnung des Spezial-Reservefonds
gelten die Bestimmungen von Art. 860 OR. Die Zinsen auf dem Kapital
des Spezial-Reservefonds sind diesem Fonds gutzuschreiben.
Schliesst die Jahresrechnung mit einem Verlust
ab, so beschliesst die Generalversammlung, aus welchen Beständen
der Verlust gedeckt werden soll.
VI. Schlussbestimmungen
| § 23 Auflösung und
Liquidation |
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Auflösung und Liquidation der Genossenschaft
erfolgen nach den gesetzlichen Vorschriften des Schweizerischen
Obligationenrechtes.
Publikationsorgan der Genossenschaft ist das Schweizerische
Handelsamtsblatt. Die Mitteilungen an die Genossenschafter erfolgen
schriftlich.
| § 25 Ergänzende Vorschriften |
|
Soweit diese Statuten keine Bestimmungen enthalten,
gelten die einschlägigen Vorschriften des Schweizerischen
Obligationenrechtes über die Genossenschaft.
| § 26 Genehmigung der Statuten |
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Vorstehende Statuten sind an den Generalversammlungen
vom 9. Mai 1987 und vom 16. April 1988 genehmigt worden, treten
am 1. Okt. 1987 in Kraft und ersetzen diejenigen vom 13. März
1949.
Pferdeversicherung Winterthur und Umgebung
Der Präsident: Hans Sommer
Der Aktuar: Jakob Weilemann