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Statuten der Pferdeversicherung Winterthur & Umgebung

Genossenschaft gegründet 1873, Genossenschaft gemäss ART 828 ff. OR

I. Firma, Sitz und Zweck

§ 1 Firma, Sitz und Zweck

Unter der Firma ,, Pferdeversicherung Winterthur & Umgebung“ besteht eine Genossenschaft mit unbeschränkter Mitgliederzahl.

Der Sitz der Genossenschaft befindet sich am Ort des jeweiligen Geschäftsführers.

Sie bezweckt die gemeinsame Tragung des Schadens, der einem Mitglied durch den Tod oder Krankheit des versicherten Pferdes entsteht.

§ 2 Tätigkeitsgebiet

Das Tätigkeitsgebiet umfasst die Kantone Zürich und Thurgau sowie angrenzende Gebiete.

 

II. Mitgliedschaft

§ 3 Eintritt

Mitglied der Genossenschaft kann jeder im Tätigkeitsgebiet wohnhafte Pferdebesitzer werden.

Der Eintritt ist freiwillig und kann jederzeit erfolgen, sofern die Aufnahmebedingungen erfüllt sind.

Er wird durch das Einschätzen des zu versichernden Pferdes durch einen Tierarzt und die Mitunterzeichnung durch den Pferdebesitzer auf dem Einschätzungsverbal vollzogen.

Mit dem Eintritt anerkennt das Mitglied die Statuten der Genossenschaft und tritt in die durch die Statuten vorgesehenen Rechte und Pflichten ein.

 

§ 4 Austritt und Ausschluss

Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die Geschäftsführung auf Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt mindestens einen Monat. Ein Anspruch auf Prämienrückerstattung oder einen Anteil am Vermögen der Genossenschaft besteht nicht.

Sofern ein Mitglied an Ende eines Geschäftsjahres kein versichertes Pferd besitzt, erlischt die Mitgliedschaft.

Die Mitgliedschaft erlischt auch durch Ausschluss eines Genossenschafters.

Ausschlussgründe sind unter anderem:

  • nicht Bezahlung der Prämie nach erfolgter zweiter Mahnung.       
  • schlechte Haltung und Pflege des Pferdes durch den Versicherungsnehmer oder Dritte.
  • wiederholte zu wieder Handlung gegen Anordnungen der Verwaltung bzw. dessen Delegierte.
  • unwahre Angaben und Handlungen gegen die Interessen der Genossenschaft aus wichtigen Gründen.

Für den Ausschluss eines Mitgliedes ist die Verwaltung zuständig, wobei dem Ausgeschlossenen ein Rekursrecht an die Generalversammlung und innerhalb drei Monaten die Anrufung des Richters offen steht (OR Art. 846 Abs. 3).

§ 5 Folgen des Austrittes oder Ausschlusses

Durch den erfolgten Austritt oder Ausschluss fallen jegliche Ansprüche gegenüber der Genossenschaft dahin.

 

III. Versicherungsbedingungen

§ 6 Aufnahme

Die Versicherung eines Pferdes tritt nach erfolgter Einschätzung durch den Tierarzt und Mitunterzeichnung des Einschätzungsverbals durch den Eigentümer sofort in Kraft. (unter Vorbehalt von Abs. 2)

Der Verwaltung steht das Recht zu, die Aufnahme von ganzen Pferdebeständen oder von einzelnen Pferden unter Angabe der Gründe abzulehnen.

In die Versicherung dürfen nicht aufgenommen werden:

a) kranke und krankheitsverdächtige Pferde
b) Rennpferde
c) Pferde, welche von anderen Pferdeversicherungen bereits abgeschätzt    wurden

§ 7 Handänderung und Ersatzpferd

Handänderungen sind unverzüglich der Geschäftsführung zu melden.

Wird ein Pferd verkauft, so bleibt es bis Ende des laufenden Geschäftsjahres versichert, sofern sich das Pferd im Tätigkeitsgebiet der Versicherung befindet.

Wünscht der neue Besitzer eine Weiterversicherung, so muss er vor Ablauf des Geschäftsjahres dies der Geschäftsleitung mitteilen.

Versichert der Verkäufer innerhalb desselben Versicherungsjahres ein Ersatzpferd für das ausserhalb des Tätigkeitsgebietes der Versicherung verkaufte Pferd, wird ihm das Prämienguthaben angerechnet.

Für Pferde, welche von der Versicherung abgeschätzt wurden, können keine Ersatzpferde gestellt werden.

§ 8 Verstellungen, Verkauf auf Probe

Die Versicherungsnehmer sind verpflichtet, bei mehrmonatigen Verstellung der versicherten Pferde, die Geschäftsführung in Kenntnis zu setzen.

Bei Verstellung steht der Verwaltung das Recht zu, die Versicherung für die Verstellzeit ausser Kraft zu setzen. Bei Nichtmeldung ruht die Versicherung.

Wird ein Pferd von einem Versicherungsnehmer anderweitig auf Probe verkauft, bleibt das Pferd während der Probezeit versichert, ausgenommen sind Fälle gem. § 16.

§ 9 Versicherungshöhe

Kein Pferd darf höher als zu seinem Verkehrswert in die Versicherung aufgenommen werden.

Die allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sowie die Spitalkostenversicherung sind ergänzende Bestandteile der Statuten. Die AVB regelt die Prämiensätze, die Höchstschatzungssumme, die Entschädigungsansätze, die Rabatte, die Regelung Heim-/Nutztiere und weitere allfällige Versicherungszweige.

Der Eigentümer ist verpflichtet, auf Befragen wahrheitsgetreue Angaben über den Ankaufspreis zu machen.

Die Genehmigung der allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), sowie weitere Zusatzversicherungen (z.B. Spitalkostenversicherung) fallen in die Kompetenz der Generalversammlung.

Die Höchstschatzungssumme wird alljährlich unter Berücksichtigung der Verkehrswerte durch die Generalversammlung festgesetzt.

§ 10 Pferderevision

Die versicherten Pferde werden jährlich im Herbst revidiert. Bei dieser Vorführung werden sie nach Signalement auf Fehler und Krankheiten genau kontrolliert. Gestützt auf diese Untersuchung ist die Versicherungssumme für jedes Pferd neu festzusetzen. Dabei muss eine angemessene Amortisation derselben berücksichtigt werden.

Zeit und Ort dieser Revisionsschatzungen werden den Versicherungsnehmern schriftlich angezeigt.

Die Einschätzungs- und Revisionskosten gehen zu Lasten der Versicherung.

Die Verwaltung ist berechtigt, jedes zweite Jahr auf eine Vorführung zu verzichten und die Revision anhand der Kartothek vorzunehmen. Zudem kann sie Pferde mit einer niedrigen Versicherungssumme von der Vorführung bei der Revisionsschatzung befreien.

§ 11 Prämien und Gebühren

Prämien und Gebühren sind in den allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelt.

Die Prämienansätze und weitere Gebühren werden durch die Generalversammlung festgesetzt und in den allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) aufgeführt.

Für Pferde, die in Laufe des Geschäftsjahres versichert werden, wird die Prämie ab Beginn des Eintrittsmonates erhoben.

Die Prämien und Gebühren sind innert 30 Tagen nach Zustellung des Versicherungsausweises zu entrichten. Im Verzugsfalle wird der Säumige durch eingeschriebenen Brief aufgefordert innert 14 Tagen Zahlung zu leisten. Nach unbenütztem Ablauf der Mahnfrist ruht die Leistungspflicht der Versicherung (siehe § 16).

§ 12 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr und das Versicherungsjahr beginnen am 1. Januar und enden am 31. Dezember.

§ 13 Versicherungspolice

Die Richtigkeit der ausgestellten Versicherungspolice gilt als vom Versicherungsnehmer anerkannt, wenn innert 8 Tagen nach deren Zustellung keine schriftliche Beanstandung erfolgt.

§ 14 Krankheit des Pferdes

Der Besitzer oder Halter eines Pferdes ist für den Gesundheitszustand seines Pferdes verantwortlich. Bei Unfall oder Krankheit ist ohne Verzug ein Tierarzt bei zuziehen . Diagnostiziert der Tierarzt einen Schaden, so ist dem Geschäftsführer unverzüglich ein vom Tierarzt ausgestellter Krankenbericht zuzustellen.

Das verletzte oder erkrankte Pferd darf unter der Voraussetzung getötet werden, dass das Pferd nachweislich nicht gerettet werden kann oder die Krankheit oder Verletzung in absehbarer Zeit zum Tode oder gänzlicher Unbrauchbarkeit des Pferdes führen. Vor der Tötung ist die Geschäftsführung zwingend zu informieren.

Die Verwaltung kann einen zweiten Tierarzt mit der Begutachtung und eventuellen Erledigung des Falles beauftragen.

In Notfällen hat der behandelnde Tierarzt die Kompetenz, die Schlachtung zu verfügen. Von der Notschlachtung oder dem Umstehen eines Pferdes ist dem Geschäftsführer sofort telefonisch Meldung zu erstatten; dieser kann eine Sektion veranlassen.

In Fällen, die den Tod eines versicherten Pferdes ausserhalb des Versicherungsrayons zur Folge haben, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, durch den dortigen Tierarzt einen Bericht ausstellen zu lassen. Der Bericht des Tierarztes ist dem Geschäftsführer unverzüglich zuzustellen. Die diesbezüglichen Kosten gehen zu Lasten des Versicherungsnehmers.

Pferde, welche infolge chronischer Lahmheit, Blindheit etc, unbrauchbar werden, ohne dass das Uebel eine Tötung des Pferdes bedingt, können durch die Verwaltung vom Schlachtzwang befeit werden.

Versicherungsnehmer, die ein abgeschätztes Pferd besitzen, für welches ein Schlachtzwang besteht, sind verpflichtet das Pferd möglichst innert 14 Tagen töten zu lassen.

Für die Einhaltung der Meldepflicht und der übrigen Bestimmungen ist der Versicherungsnehmer verantwortlich.

§ 15 Entschädigung

Die Entschädigungen sind in den allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelt.

Der Fleischerlös ist in den allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelt. Die Auszahlung der Versicherungssumme erfolgt erst nach Erbringung der Abrechung über den Fleischerlös oder durch die Bestätigung des Tierarztes.

Pferde, die vor Ablauf des Versicherungsjahres krank gemeldet werden, bleiben auch im neuen Versicherungsjahr gegen Bezahlung der vollen Jahresprämie weite rversichert bis zu dem Zeitpunkt, da der Zustand der Pferde durch die Verwaltung definitiv beurteilt werden kann.

Die Festsetzung der Entschädigung für ein vom Schlachtzwang befreites Pferd liegt in der Kompetenz der Verwaltung.

Ein unbrauchbares Pferd ab dem 21. Altersjahr kann durch die Verwaltung entschädigt und aus der Versicherung entlassen werden.

§ 16 Wegfall der Entschädigung

Die Genossenschaft leistet in folgenden Fällen keine Entschädigung:

  1. Wenn Pferde infolge von Krieg, Aufruhr oder bei Feuersbrunst zu Grunde gehen.
  2. Teilnahme an offiziellen Pferderennen
  3. Bei Ausbruch von Seuchen, sofern der Staat die Entschädigung übernimmt.
  4. Wenn Pferde durch nachgewiesenes Selbstverschulden des Eigentümers zu Grunde gehen oder arbeitsunfähig werden.
  5. Wenn ein Pferd abhanden kommt oder gestohlen wird.
  6. Wenn der Eigentümer die Prämie trotz Mahnung nicht bezahlt hat (§ 4.)
  7. Für die Folgen von Krankheiten und Unfällen, die nachweisbar im Zeitpunkt der Aufnahme des Pferdes bestanden haben.
  8. In Fällen, wo dem Versicherungsnehmer Missbrauch, Betrug oder grobes Verschulden nachgewiesen werden kann. Ferner haftet der Eigentümer für jedes Verschulden von Drittpersonen.
  9. Falls Dritte für den Schaden an einem versicherten Pferd aufzukommen haben, übernimmt die Genossenschaft keine Vergütung des Schadens.
  10. Eine bezahlte Entschädigung unterliegt der teilweisen oder gänzlichen Rückforderung, wenn der Genossenschaft innert Jahresfrist Tatsachen bekannt werden, die eine Entschädigung nicht gerechtfertigt hätten.
 

IV. Organisation

§ 17 Organe

Die Organe der Genossenschaft sind:

a) die Generalversammlung
b) die Verwaltung
c) die Revisionsstelle

§ 18 Die Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich im 1. Halbjahr des Geschäftsjahres statt. Sie wird durch die Verwaltung einberufen.

Die Einladung hat unter Angabe der Traktanden mindestens 14 Tage vor der Generalversammlung schriftlich zu erfolgen.

Die zur Behandlung bestimmten Anträge, die Betriebsrechnung, die Bilanz und der Revisionsbericht sind den Mitgliedern mindestens 10 Tage vor der Generalversammlung zur Einsicht aufzulegen.

Die Einberufung von ausserordentlichen Generalversammlungen kann durch die Verwaltung, durch die Revisionsstelle, oder durch mindestens einen Drittel der Genossenschaftern einberufen werden.

Der Generalversammlung fallen insbesondere folgende Geschäfte zu:

  1. Wahl des Präsidenten, des Geschäftsführers und der übrigen Mitglieder der Verwaltung auf eine Amtsdauer von vier Jahren
  2. Wahl der Revisionsstelle auf eine Amtsdauer von jeweils einem Jahr
  3. Abnahme des Geschäftsberichtes
  4. Abnahme der Jahresrechnung (Bilanz, Betriebsrechnung und Anhang)
  5. Beschlussfassung über die Verwendung des Betriebsergebnisses
  6. Entlastung der Verwaltung
  7. Festsetzung der Höchstschätzungssummen
  8. Festsetzung der allgemeinen Versicherungsbedingungen und der Spitalkostenversicherung
  9. Festsetzung und Aenderung der Statuten , Uebertragung der Mitgliedschaft OR 849 bei Genossenschaftsanteilen

Die Beschlussfassung über die Auflösung und Liquidation der Genossenschaft bedingt eine Zweidrittelmehrheit aller Genossenschafter.

Die Beschlussfassung über die vom OR vorgesehenen weiteren Geschäften gemäss Artikel 890 OR, 910 OR, 913 OR, 915 und 921 ff OR

Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit nicht zwingende Vorschriften des Gesetzes oder der Statuten etwas anderes bestimmen, mit dem absoluten Mehr der anwesenden Genossenschafter.

§ 19 Die Verwaltung

Die Verwaltung besteht aus Präsident, Geschäftsführer, Vizepräsident, Aktuar, und einem bis drei Beisitzern. Die Mehrheit muss aus Genossenschaftern bestehen.

Die Verwaltung konstituiert (unter Vorbehalt von Art. 18  / 1) sich selbst.

Wenn es die Verwaltung als notwendig erachtet, kann sie die Revisionsstelle zu Beratungen beiziehen.

Der Präsident und der Geschäftsführer besorgen die Leitung und die Geschäftsführung der Genossenschaft. Der Präsident und der Geschäftsführer vertreten die Genossenschaft nach aussen.

Bei Verhinderung des Präsidenten, obliegt dem Vizepräsident:

  1. die Einberufung der Generalversammlung und der Verwaltung so oft es die Geschäfte erfordern oder ein statutengemässes Begehren vorliegt.
  2. die Vollziehung der Beschlüsse der Verwaltung und Überwachung der Geschäftsführung.

Präsident und Vizepräsident führen Kollektivunterschrift mit dem Aktuar oder Geschäftsführer zu zweien.

Der Geschäftsführer führt ein Verzeichnis der Genossenschaftsmitglieder und der ersicherten Pferde. Er besorgt das ganze Kassa wesen erledigt die Geschäftskorrespondenz und erstellt die Jahresrechnung.

Der Aktuar erstellt die Protokolle der Sitzungen der Verwaltung und der Generalversammlung und besorgt die Ausfertigung der Beschlüsse.

§ 20 Die Revisionsstelle

Die Revisionsstelle ist zuständig für die Prüfung der Jahresrechnung (Bilanz, Betriebs- und Fondsrechnungen).

Sie stehen in den gemäss Art. 906 bis 910 OR umschriebenen Rechten und Pflichten und hat der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht mit Antrag vorzulegen.

Der Umfang der Revision hat grundsätzlich im eingeschränkten Umfang gemäss Art. 727A ff. OR zu erfolgen.

Die Generalversammlung kann die eingeschränkte Revision gemäss OR 727 bestimmen.

 

V. Vermögensrechtliche Bestimmungen

§ 21 Haftung der Mitglieder

Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet nur das Genossenschaftsvermögen.

Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

§ 22 Das Vermögen der Genossenschaft

Das Genossenschaftsvermögen wird gebildet durch:

  1. die Prämieneinnahmen und übrigen Leistungen der Genossenschafter
  2. die Zinserträge

Für die Anlegung und Eröffnung des Reservefonds und des Spezial-Reservefondsgelten die Bestimmungen von Art. 860 OR.

Die Zinsen auf dem Kapital des Reservefonds und des Spezial-Reservefonds sind diesen Fonds gutzuschreiben, bis diese Fonds mindestens fünfzig Prozent des Genossenschaftskapitals erreicht haben.

Erreichen der Reservefonds und der Spezial - Reservefonds zusammen mehr als fünfzig Prozent des Genossenschaftskapitals, kann die Generalversammlung bestimme, ob vorübergehend eine Prämienreduktion gewährt werden soll oder über einen anderen Verwendungszweck beschliessen.

Schliesst die Jahresrechnung mit einem Verlust ab, so beschliesst die Generalversammlung, aus welchen Beständen der Verlust gedeckt werden soll.

 

VI. Schlussbestimmungen

§ 23 Auflösung und Liquidation

Auflösung und Liquidation der Genossenschaft erfolgen nach den gesetzlichen Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechtes.

§ 24 Publikationsorgan

Publikationsorgan der Genossenschaft ist das Schweizerische Handelsamtsblatt. Die Mitteilungen an die Genossenschafter erfolgen schriftlich.

§ 25 Ergänzende Vorschriften

Soweit diese Statuten keine Bestimmungen enthalten, gelten die einschlägigen Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechtes über die Genossenschaft.

§ 26 Genehmigung der Statuten

Vorstehende Statuten sind an den Generalversammlungen vom 17. April 2009 genehmigt worden, treten am .17. April 2009 in Kraft und ersetzen die Statuten vom 1. Oktober 1987.

 

Pferdeversicherung Winterthur und Umgebung, Genossenschaft

Der Präsident:             Willy Rupp, Dickbuch
Der Aktuarin:               Ursula Eichenberger, Winterthur


 

Versicherungsantrag und Gesundheitsbefund (PDF)

Statuten der Pferdeversicherung (PDF)

Versicherungsbedingungen (PDF)

Krankenbericht (PDF)

Behandlungsjournal (PDF)

Spitalkostenversicherung (PDF)

 
   

 

 

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